KR-Sitzung, Dienstag, 01. September 2020

 

5.    Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei Miet- und Pachtzinsen für Geschäftsräume (VWD)

 

Geschätzter Kantonsratspräsident
Geschätzte Regierung
Liebe Kolleginnen, Kollegen

Es freut mich, dass ich das erste Geschäft im Kantonsrat in dieser altehrwürdigen Kiesofenhalle im Attisholz-Areal vertreten darf. Dieser Ort hier ist ein Zeuge aus dem 20. Jahrhundert der ehemaligen Cellulosenfabrik.

Zum Geschäft

Der Regierungsrat schlägt kantonale Unterstützungsmassnahmen vor.
Er unterbreitet, gestützt auf die kantonale Verfassung, die Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei Miet- und Pachtzinsen für Geschäftsräume. Es wird ein dringlicher Nachtragskredit von
7 Millionen Franken beantragt.

Es geht um die Miet-Fixkosten von Geschäften, welche während des Lockdowns behördlich angeordnet, schliessen mussten. Im Kanton Solothurn waren rund 3’500 Geschäfte, mehrheitlich Klein- und Kleinstbetriebe, betroffen.

Bei der Beantragung des Nachtragskredites von 7 Millionen Franken geht man davon aus, dass ungefähr 50% dieser Geschäfte allenfalls einen solchen Fixkostenbeitrag von maximal 5‘000 Franken in Anspruch nehmen dürften.

Seitens des Bundes fehlt bisher eine griffige Massnahme zur Deckung von Geschäftsmieten. National- und Ständerat haben entsprechende Motionen eingereicht. Entgegen dem Antrag des Bundesrates wurden sie angenommen. Der Bundesrat wurde somit beauftragt eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Ein Entwurf wird frühestens im Herbst 2020 erwartet.

Es ist nicht die Absicht des Kantons, ergänzend zum Bund, Beiträge zu sprechen oder Massnahmen anzuordnen. Dennoch sollen Solothurner Mieter und Mieterinnen sowie Pächter und Pächterinnen von Geschäftsräumen finanziell unterstützt werden können, sollte der Bund – entgegen der heutigen Erwartung – keine Massnahmen oder Beiträge beschliessen.

Im Kanton wird eine Drittelslösung bei den Mietkosten vorgesehen, dass heisst je ein Drittel der Mieten wird von Mieterschaft, Vermieterschaft und dem Kanton getragen.
Bei der Bundeslösung muss der Vermieter auf 60 % der Mieten verzichten und die Mieter noch 40 % der Mieten schulden.
Die kantonalen Mittel werden à fonds perdu zur Verfügung gestellt.
Die Unterstützung soll jedoch ausschliesslich subsidiär zu allfälligen Massnahmen des Bundes in diesem Bereich zur Anwendung kommen.
Der dringliche Nachtragskredit ist deshalb unumgänglich:

1. Weil der Nachtragskredit nicht voraussehbar war: Die schwerwiegenden Auswirkungen durch das Coronavirus auf die Wirtschaft waren bei der Budgetierung nicht bekannt.

2. Weil der Nachtragskredit dringlich ist: Monatliche Geschäftsmieten sind ein wesentlicher Fixkostenanteil, insbesondere auch für KMU. Allfällige Miet-Rückstände müssen so schnell als möglich getilgt werden. Es gilt mit dieser Massnahme eine drohende Konkurswelle abzuwenden oder zumindest einzudämmen.

3. Weil der Nachtragskredit nicht aufschiebbar ist: Damit die finanzielle Unterstützung bis spätestens 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden kann, benötigt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den dringlichen Nachtragskredit.

Das Programm für das Einreichen der Gesuche ist seit dem 1. August 2020 aufgeschaltet.
Bis gestern sind 49 Gesuche eingetroffen. Die Eingabefrist läuft bis Ende Oktober 2020.

Die FIKO hat an der letzten Sitzung der Vorlage mit 14 : 1 zugestimmt.
Ich danke euch für die Aufmerksamkeit.


Remo Bill, Kantonsrat SP, Grenchen